Ich möchte eine Verkehrsmaßnahme beantragen oder vorschlagen, wie geht das?

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Egal ob Halteverbot, Fahrverbot, Geschwindigkeitsbeschränkung oder sonstige Maßnahmen, der Vorgang ist prinzipiell immer gleich.

Zunächst ist die Frage welche Verkehrsbehörde ist zuständig? Die Bezirkshauptmannschaft für Landesstraßen und die Stadtgemeinde für Gemeindestraßen.

Genaue Information erhalten Sie hier: Zuständige Verkehrsbehörde

Dann ist entscheidend: ist es nur für kurze Zeit wie z.B. ein Halteverbot für einen Umzug oder soll die Maßnahme auf Dauer gelten.

In beiden Fällen ist ein Ansuchen an die Behörde zu stellen. Die Stadtgemeinde hat auf ihrer Website ein Formular zum downloaden (Formular), es genügt aber auch ein formloses Ansuchen. Natürlich reagieren wir auch auf Telefon- oder persönliche Gespräche, da hier im Vorfeld schon oft einiges klargestellt werden kann.

Wenn es sich um eine kurzfristige Maßnahme handelt, wird in den meisten Fällen innerhalb kurzer Zeit entschieden und ein Bescheid und/oder eine Verordnung ausgestellt.

Wenn es sich um eine Maßnahme auf Dauer handelt ist das Prozedere wesentlich langwieriger. Da müssen zuerst der Bedarf und die rechtliche Umsetzbarkeit erhoben werden. Manchmal sind dazu auch Verkehrszählungen oder -beobachtungen notwendig, die natürlich einige Zeit in Anspruch nehmen.

Danach wird eine Verkehrsverhandlung ausgeschrieben. Die Verkehrsverhandlung leitet der zuständige Stadtrat für Verkehr. Zu der Verkehrsverhandlung müssen ein Verkehrssachverständiger des Landes Nö und die Interessensvertretungen geladen werden. Auch der Antragsteller  wird zu der Verkehrsverhandlung eingeladen. Diese Verkehrsverhandlungen finden bis zu viermal pro Jahr statt, abhängig von den Terminmöglichkeiten des Verkehrssachverständigen, da dieser für mehrere Bezirke und mehrere Behörden zuständig ist.

Als Interessensvertretungen werden Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer und Landwirtschaftskammer immer, sonstige Vertretungen wie Ärztekammer, Apothekerkammer, etc. bei Bedarf geladen. Anrainerrechte gibt es in der Straßenverkehrsordnung nicht. Daher ist eine Ladung der unmittelbar betroffenen Anrainer gesetzlich nicht vorgesehen und wird nur in Ausnahmefällen gemacht.

Im Rahmen der Verkehrsverhandlung prüft die Kommission, insbesonders aber der Verkehrssachverständige, dann üblicherweise zunächst bei einem Lokalaugenschein ob die Maßnahme notwendig und verkehrsrechtlich und verkehrstechnisch möglich ist. Danach wird eine Verhandlungsschrift erstellt, bei der der Sachverständige ein Gutachten zu dieser Maßnahme erstellt und die Interessensvertretungen ihre Erklärungen abgeben können. Erst wenn der Sachverständige ein positives Gutachten erstellt und die Verkehrsbehörde über die Erklärungen der Interessensvertretungen entschieden hat, kann sie eine Verordnung erlassen.

Der Sachverständige und die Behörde haben dazu nicht nur die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Sie sind vor allem auch den die vom BMVIT erstellten Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) gebunden.  In den RVS sind alle Bestimmungen zur Ausführung von Straßen, Gehsteigen, Radwegen usw. enthalten. Hier wird unter anderem auch geklärt wann ein Schutzweg zu verordnen ist, und wie dieser abgesichert (Verkehrszeichen, gelbe Blinkampel, Fußgängerampel) werden muss.

Daher kann die Stadtgemeinde Baden als Verkehrsbehörde nicht willkürlich oder nur auf Antrag ohne diese Überprüfung entscheiden. Die oft gehörte Aussage: "Die Gemeinde soll das halt machen, sie darf das ja!", ist falsch!

Diese Verordnung wird dann in der Regel durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht, ab diesem Zeitpunkt gilt die Maßnahme und ist von den Verkehrsteilnehmern zu befolgen. In manchen Fällen wird eine Verordnung aber auch durch Aushang und im Amtsblatt kundgemacht, wenn sie nicht durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht werden kann. Ein Beispiel dafür ist in Baden die Verordnung über die Reinigung von Gehsteigen, die von den in der Straßenverkehrsordnung angeführten Zeiten an Sonn- und Feiertagen abweicht.

 § 44 Abs. 3 der Straßenverkerhsordnung sagt dazu folgendes aus:

Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Abs. 2 genannten Behörde (Anm.: BMVIT, Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörde) aufgrund des § 43 erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig kundgemacht. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, an dem dem Anschlag folgenden zweiten Tag in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Der Inhalt der Verordnung ist überdies ortsüblich (Anm.: in der Regel das Amtsblatt) zu verlautbaren.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten für die Verkehrsverhandlung, den Sachverständigen und für Verkehrszeichen die im Interesse der Allgemeinheit aufgestellt werden trägt die Stadtgemeinde. Wenn Verkehrszeichen im Interesse von Einzelpersonen, Firmen ec. aufgestellt werden wie bei Ladezonen, Taxistandplätzen udgl. trägt die Kosten für die Verkehrszeichen der Antragsteller. Die Höhe ist davon abhängig welche Verkehrszeichen, wie viele Zusatztafeln etc. erforderlich sind.

Die Kosten für Behindertenparkplätze hat in jedem Fall die Stadtgemeinde zu tragen.

Genau geregelt ist das im § 32 der Straßenverkehrsordnung.

Für weitere Fragen und Auskünfte steht Ihnen das Kommando der Stadtpolizei gerne zur Verfügung.

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11.11.2019