Parken mit Behinderung

Verkehr_Behindertenparkplatz

Parken mit Parkausweis nach § 29 b StVO

Personen, die über einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung nach § 29 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verfügen, können in ganz Österreich unter anderem in Kurzparkzonen zeitlich unbegrenzt parken. In Baden ist das Parken mit diesem Ausweis außerdem gebührenfrei. Der Ausweis muss gut erkennbar im Fahrzeug angebracht sein. Mehr dazu auf www.oesterreich.gv.at .

Das gilt auch für die Grüne Parkzone (§ 8 e Nö Kraftfahrzeugabstell-Abgabegesetz).


Parkplätze für InhaberInnen eines Ausweises gemäß § 29b StVO


Liste Stellplätze gem. § 29b StVO (0.08 MB)


Plan Stellplätze gem. § 29b StVO


Mit 1.1.2014 erfolgte eine Änderung des § 29b der Straßenverkehrsordnung. Folgende Absätze sind neu:

(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4) auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. (Anm: tritt gem BGBl I 2013/39 mit 1. 1. 2014 in Kraft) .

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(6) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.